EINBAU DES DIGITALEN TACHOGRAPHEN
EINBAU DES DIGITALEN TACHOGRAPHEN
Seit dem 1. Mai 2006 müssen Neufahrzeuge bei der Erstzulassung mit einem digitalen Tachographen
ausgerüstet werden.
Betroffen sind:
• Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zGG über 3,5 t
• Kraftomnibusse (mit mehr als neun Sitzplätzen)
• Fahrzeuge unter 3,5 t, die durch Anhängereinsatz die Einbaupflichtgrenze von 3,5 t zGG
überschreiten.
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2006 zugelassen wurden, ist die Einbaupflicht rechtlich nicht bindend
und eine Nachrüstpflicht besteht ebenfalls nicht; auch wenn das analoge Kontrollgerät defekt wird, muss es
nicht getauscht werden, solange es repariert werden kann. Eine endgültige Einführung des digitalen Tachographen in alle Fahrzeuge wird sich daher wahrscheinlich über Jahre erstrecken.
Seit dem 1. Mai 2006 müssen Neufahrzeuge bei der Erstzulassung mit einem digitalen Tachographen
ausgerüstet werden.
Betroffen sind:
• Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zGG über 3,5 t
• Kraftomnibusse (mit mehr als neun Sitzplätzen)
• Fahrzeuge unter 3,5 t, die durch Anhängereinsatz die Einbaupflichtgrenze von 3,5 t zGG
überschreiten.
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Mai 2006 zugelassen wurden, ist die Einbaupflicht rechtlich nicht bindend
und eine Nachrüstpflicht besteht ebenfalls nicht; auch wenn das analoge Kontrollgerät defekt wird, muss es
nicht getauscht werden, solange es repariert werden kann. Eine endgültige Einführung des digitalen Tachographen in alle Fahrzeuge wird sich daher wahrscheinlich über Jahre erstrecken.



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