RECHTSGRUNDLAGEN
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Nachdem der Rat der Europäischen Union bereits 1998 mit der EG-Verordnung Nr. 2135/98 die Ablösung
des manipulieranfälligen, mechanischen Kontrollgeräts durch einen digitalen Tachographen beschlossen
hatte, hatten Bundestag und Bundesrat im April 2004 das entsprechende Kontrollgerätbegleitgesetz verabschiedet.
Das neue Kontrollgerät muss den technischen Spezifikationen nach Anhang I B der EGVerordnung
Nr. 3821/85 entsprechen. Die Kommission musste die Frist für die Einführung des digitalen
Tachographen jedoch um ein Jahr auf den 5. August 2005 verlängern, da die Hersteller der Fahrtenschreiber
die Typenzulassung ihrer Geräte nicht rechtzeitig erlangen konnten.
Kommission und Parlament einigten sich am 6. Dezember 2005 über die Grundlagen zur Einführung des
digitalen Tachographen und schließlich ist die EG-Verordnung 561/2006 am 11. April 2007 in Kraft getreten.
Nachdem der Rat der Europäischen Union bereits 1998 mit der EG-Verordnung Nr. 2135/98 die Ablösung
des manipulieranfälligen, mechanischen Kontrollgeräts durch einen digitalen Tachographen beschlossen
hatte, hatten Bundestag und Bundesrat im April 2004 das entsprechende Kontrollgerätbegleitgesetz verabschiedet.
Das neue Kontrollgerät muss den technischen Spezifikationen nach Anhang I B der EGVerordnung
Nr. 3821/85 entsprechen. Die Kommission musste die Frist für die Einführung des digitalen
Tachographen jedoch um ein Jahr auf den 5. August 2005 verlängern, da die Hersteller der Fahrtenschreiber
die Typenzulassung ihrer Geräte nicht rechtzeitig erlangen konnten.
Kommission und Parlament einigten sich am 6. Dezember 2005 über die Grundlagen zur Einführung des
digitalen Tachographen und schließlich ist die EG-Verordnung 561/2006 am 11. April 2007 in Kraft getreten.



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