F.A.Q.
1. Welche Fahrzeuge müssen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein?2. Benötigen Fahrzeuge die als „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“ oder „Anhänger-Arbeitsmaschine“ zugelassen sind auch ein Kontrollgerät?
3. Muss ich ein Fahrzeug zur Güterbeförderung, dass nur in Kombination mit einem Anhänger über 3,5 t hzG hat, mit einem digitalen Kontrollgerät ausrüsten?
4. Benötigen Vorführfahrzeuge auch ein digitales Kontrollgerät?
5. Benötigt man in einem privaten Autotransporter (für Sportveranstaltungen) ein digitales Kontrollgerät?
6. Welche Ausnahmeregelungen gibt es zur Kontrollgerätepflicht?
7. Kann man das analoge Kontrollgerät freiwillig durch ein digitales Kontrollgerät ersetzen?
8. Wie weiß man, ob das digitale Kontrollgerät funktioniert?
9. Was passiert, wenn das digitale Kontrollgerät nicht mehr funktioniert?
10. Was wird im digitalen Kontrollgerät gespeichert?
11. Wie gehe ich bei einer 2-Fahrer Besatzung vor?
12. Kann in die Daten mobil Einblick genommen werden?
13. Wie lange kann das digitale Kontrollgerät die Daten speichern?
14. Was passiert, wenn der Speicher des digitalen Kontrollgerätes voll ist?
15. Welche Information gibt man händisch ein?
16. Wie geht man vor, wenn man nach Verlassen eines Fahrzeuges weiterarbeitet?
17. Wie wechselt man die Einstellungen des Kontrollgerätes?
18. Kann die Betriebsart zu einem späteren Zeitpunkt gewechselt werden und die Tätigkeit nachträglich korrigiert werden
19. Wie stellt man die Uhr ein?
20. Wie prüft man die Arbeitszeiten?
21. Wie geht man vor, wenn man bereits gearbeitet hat, bevor man ein Fahrzeug übernimmt?
22. Wie zeichnet man Ruhezeiten während eines begleitenden Bahn- oder Fährtransports auf?
23. Zeigt das Gerät die Anzahl der bereits gefahrenen Stunden?
24. Wie geht man vor, wenn mit unterschiedlichen Kontrollgeräten (analog und digital) am selben Tag gefahren wird?
25. Registriert und speichert das digitale Kontrollgerät die Geschwindigkeit?
26. Warum gibt es einen Drucker?
27. Ist ein Ausdruck jederzeit durchführbar?
28. Muss der Fahrer geeignetes Druckpapier mitführen?
29. Wer ist dafür verantwortlich, den Lenker auf die Funktionalität des digitalen Kontrollgerätes einzuschulen?
30. Werden die Fahrzeuge bereits während der Herstellung im Werk kalibriert?
31. Wo erhält man Geräte zum Herunterladen und Archivierung der Daten?
32. Benötige ich sowohl Downloadkey als auch Kartenlesegerät?
Alle neu zugelassenen (Stichtag 1. Mai 2006)
· Fahrzeuge zur Güterbeförderung deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt oder
· Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.
Dies muss jedoch im Rahmen einer gewerblichen Nutzung erfolgen! Es ist dabei irrelevant ob es sich um Werkverkehr oder konzessionierte Güterbeförderung handelt.
· Fahrzeuge zur Güterbeförderung deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt oder
· Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.
Dies muss jedoch im Rahmen einer gewerblichen Nutzung erfolgen! Es ist dabei irrelevant ob es sich um Werkverkehr oder konzessionierte Güterbeförderung handelt.
Benötigen Fahrzeuge die als „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“ oder „Anhänger-Arbeitsmaschine“ zugelassen sind auch ein Kontrollgerät?
Nein, denn der Geltungsbereich zielt auf die Güterbeförderung bzw. die Personenbeförderung ab. Beide erfüllen dieses Kriterium nach der Definition des KFG nicht! Sie sind „nach ihrer Bauart und Ausrüstung, ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt.“
Muss ich ein Fahrzeug zur Güterbeförderung, dass nur in Kombination mit einem Anhänger über 3,5 t hzG hat, mit einem digitalen Kontrollgerät ausrüsten?
Ja, sofern das Fahrzeug in Kombination mit dem Anhänger gewerblich benutzt wird! Der Geltungsbereich der EU Verordnung besagt „deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt“. Wenn Sie das Fahrzeug dann ohne Anhänger lenken (und es somit unter 3,5 t hzG hat) dann muss das digitale Kontrollgerät nach dem Arbeitszeitgesetz verwendet werden und zwar in jenen Fällen, wo der Lenker ein Arbeitnehmer ist.
Gem. Art 3 lit. g der EG-Verordnung 561/2006 gilt diese Verordnung nicht für Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
Vorführfahrzeuge werden in der Regel von Autohäusern angemeldet, um Probefahrten mit Kunden durchführen zu können. Bei diesen Probefahrten werden die Fahrzeuge daher nicht für den eigentlichen Zweck der Güterbeförderung in Betrieb genommen. Von daher sind Vorführfahrzeuge, solange keine Güter befördert werden, und nur Probefahrten durchgeführt werden, ausgenommen.
Vorführfahrzeuge werden in der Regel von Autohäusern angemeldet, um Probefahrten mit Kunden durchführen zu können. Bei diesen Probefahrten werden die Fahrzeuge daher nicht für den eigentlichen Zweck der Güterbeförderung in Betrieb genommen. Von daher sind Vorführfahrzeuge, solange keine Güter befördert werden, und nur Probefahrten durchgeführt werden, ausgenommen.
Benötigt man in einem privaten Autotransporter (für Sportveranstaltungen) ein digitales Kontrollgerät?
Die EU Verordnung 561/2006 stellt den Geltungsbereich für das digitale Kontrollgerät wie folgt dar:
· Fahrzeuge (einschließlich Anhänger) > 3,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht zur Güterbeförderung
· Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen, einschließlich des Fahrers
Dabei handelt es sich um GEWERBLICHE Güter- (auch Werkverkehr!) bzw. Personenbeförderung, wenn solch ein Fahrzeug (oder Fahrzeugkombination) zum Privatgebrauch, UND unter 7,5 t zulässige Höchstmasse aufweist, verwendet wird, fällt es daher nicht in den Geltungsbereich der EU-Verordnung, somit NEIN!
· Fahrzeuge (einschließlich Anhänger) > 3,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht zur Güterbeförderung
· Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen, einschließlich des Fahrers
Dabei handelt es sich um GEWERBLICHE Güter- (auch Werkverkehr!) bzw. Personenbeförderung, wenn solch ein Fahrzeug (oder Fahrzeugkombination) zum Privatgebrauch, UND unter 7,5 t zulässige Höchstmasse aufweist, verwendet wird, fällt es daher nicht in den Geltungsbereich der EU-Verordnung, somit NEIN!
Nach der VO (EWG) 561/06 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem analogen EG-Kontrollgerät/Digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein.
Dies gilt nicht für:
* Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
* Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;
* Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne FAhrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegen;
* Fahrzeuge - einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden -, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden;
* Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke;
* spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;
* Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
* Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 18 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 561/06 und 3821/85:
* Fahrzeuge, die in Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen;
* Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden;
* Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,
* Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens
a) von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen oder
b) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z.B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen,
verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
* Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel verbunden sind,
* Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt,
* Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,
* Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Straßenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern und -geräten verwendet werden,
* Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden,
* Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden,
* speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden,
* Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,
* Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte,
* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebnprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung(EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,
* Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden, und
* Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.
Persönliches Kontrollblatt/Tagesnachweis
Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t müssen gem. § 1 Fahrpersonalverordnung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Diese Fahrer müssen ein persönliches Kontrollblatt führen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Ist ein EG-Kontrollgerät bzw. ein Fahrtenschreiber in diesen Fahrzeugen vorhanden, dann muß dieser auch in diesen Fällen benutzt werden (§ 1 Abs. 7 FPersV).
Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO
Folgende Fahrzeuge die von der Pflicht zur Führung eines EG-Kontrollgerätes befreit sind, müssen zumindest mit einem eichfähigen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein:
* Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
* Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
* zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
Dies gilt wiederum nicht für
* Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
* Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,
* Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
* Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) genannt sind,
* Fahrzeuge, die in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 561/06 des Rates vom 15. März 2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr genannt sind. (Anmerkung: Es handelt sich hierbei z. B. um Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden und um Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden)
Dies gilt nicht für:
* Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
* Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;
* Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne FAhrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegen;
* Fahrzeuge - einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden -, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden;
* Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke;
* spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;
* Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
* Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 18 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 561/06 und 3821/85:
* Fahrzeuge, die in Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen;
* Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden;
* Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,
* Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens
a) von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen oder
b) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z.B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen,
verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
* Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel verbunden sind,
* Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt,
* Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,
* Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Straßenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern und -geräten verwendet werden,
* Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden,
* Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden,
* speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden,
* Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,
* Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte,
* Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebnprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung(EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,
* Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden, und
* Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.
Persönliches Kontrollblatt/Tagesnachweis
Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t müssen gem. § 1 Fahrpersonalverordnung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Diese Fahrer müssen ein persönliches Kontrollblatt führen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Ist ein EG-Kontrollgerät bzw. ein Fahrtenschreiber in diesen Fahrzeugen vorhanden, dann muß dieser auch in diesen Fällen benutzt werden (§ 1 Abs. 7 FPersV).
Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO
Folgende Fahrzeuge die von der Pflicht zur Führung eines EG-Kontrollgerätes befreit sind, müssen zumindest mit einem eichfähigen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein:
* Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
* Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
* zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
Dies gilt wiederum nicht für
* Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
* Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,
* Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
* Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) genannt sind,
* Fahrzeuge, die in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 561/06 des Rates vom 15. März 2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr genannt sind. (Anmerkung: Es handelt sich hierbei z. B. um Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden und um Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden)
Ja, es spricht nichts gegen einen freiwilligen Ersatz eines analogen Kontrollgerätes durch ein digitales Kontrollgerät. Gesetzlich verpflichtet ist man dazu aber nicht! Auch wenn das analoge Kontrollgerät defekt wird, muss es nicht getauscht werden, solange es repariert werden kann.
Das System führt Selbsttests durch und informiert Sie, wenn es einen Fehler entdeckt. Hat das Gerät jedoch einen Totalausfall, ist keine Anzeige erkennbar.
A: Die gesetzlichen Bestimmungen sind unverändert. Sie müssen eine genaue Aufzeichnung von allen Ihren Aktivitäten machen. Die Aktivitäten sollen genau zu der Zeit aufgezeichnet werden, an der sie stattfinden – wann Sie anfangen zu fahren/wann Sie Ihre Aktivität ändern, nicht erst nachträglich. Die umgehende Reparatur ist zu veranlassen.
Reparaturen am Kontrollgerät (aufgrund von Fehlfunktionen) müssen innerhalb einer Woche behoben werden, ist die Rückkehr zum Unternehmen nicht innerhalb einer Woche möglich, so muss die Reparatur unterwegs erfolgen.
Während einer Betriebsstörung oder bei Fehlfunktion des Kontrollgerätes hat der Fahrer auf dem Ausdruck die vom Kontrollgerät nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die Zeitgruppe zu vermerken, zusammen mit Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerscheins oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) und seiner Unterschrift. Bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte lässt der Fahrer am Ende der Fahrt die Angaben über die Zeitgruppen ausdrucken, die das Kontrollgerät aufgezeichnet hat, macht auf dem Ausdruck Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerscheins oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) und versieht ihn mit seiner Unterschrift.
Reparaturen am Kontrollgerät (aufgrund von Fehlfunktionen) müssen innerhalb einer Woche behoben werden, ist die Rückkehr zum Unternehmen nicht innerhalb einer Woche möglich, so muss die Reparatur unterwegs erfolgen.
Während einer Betriebsstörung oder bei Fehlfunktion des Kontrollgerätes hat der Fahrer auf dem Ausdruck die vom Kontrollgerät nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die Zeitgruppe zu vermerken, zusammen mit Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerscheins oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) und seiner Unterschrift. Bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte lässt der Fahrer am Ende der Fahrt die Angaben über die Zeitgruppen ausdrucken, die das Kontrollgerät aufgezeichnet hat, macht auf dem Ausdruck Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerscheins oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) und versieht ihn mit seiner Unterschrift.
· Herstellerdaten des Kontrollgerätes und des Sensors
· Fahrgestellnummer und Kennzeichen
· Sicherheitselemente
· Ereignisse – z.B. Überdrehzahl, Kalibrierung, Aktivierung, Kontrollen
· Fehler – Probleme mit Fahrerkarte/Kontrollgerät
· Identität des Lenkers und seine Aktivitäten (Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten)
· Geschwindigkeit
· Kilometerstand (Wegstrecke)
· Werkstattdaten – Kalibrierung etc.
· Kontrollaktivitäten – Arbeitsinspektoren, Exekutivorgane, etc.
· Fahrgestellnummer und Kennzeichen
· Sicherheitselemente
· Ereignisse – z.B. Überdrehzahl, Kalibrierung, Aktivierung, Kontrollen
· Fehler – Probleme mit Fahrerkarte/Kontrollgerät
· Identität des Lenkers und seine Aktivitäten (Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten)
· Geschwindigkeit
· Kilometerstand (Wegstrecke)
· Werkstattdaten – Kalibrierung etc.
· Kontrollaktivitäten – Arbeitsinspektoren, Exekutivorgane, etc.
Sowohl Fahrer 1 als auch Fahrer 2 haben ihre jeweiligen Fahrerkarten gesteckt (das digitale Kontrollgerät verfügt über 2 Steckplätze!). Während Fahrer 1 lenkt stellt Fahrer 2 auf Bereitschaftszeit. Lenkpausen dürfen im fahrenden Fahrzeug verbracht werden. Die Ruhepause und die tägliche Ruhezeit, nur dann, sofern das Fahrzeug über eine Schlafkabine verfügt und NICHT fährt!
Ja. Die Daten können auf der Anzeige des digitalen Kontrollgerätes dargestellt, ausgedruckt oder heruntergeladen werden. Aus Datenschutzgründen sind dabei immer nur jene Daten zu sehen - die aufgrund der im digitalen Kontrollgerät befindlichen Karte - abrufbar sind.
Das digitale Kontrollgerät ist so konstruiert, dass Daten bei einem durchschnittlichen Gebrauch für 365 Tage gespeichert werden. Die gefahrene Geschwindigkeit wird jedoch nur während der letzten 24 Stunden tatsächlicher Fahrzeit detailliert gespeichert. Zur Beweissicherung nach einem Unfall ist daher die Speicherung der Daten innerhalb von 24 Stunden empfehlenswert (z.B. in einer ermächtigten Werkstätte).
Wenn der Speicher voll ist, beginnt das Gerät die Daten zu überschreiben – zuerst Tag 1, dann Tag 2 usw. Die einzige Möglichkeit Daten aufzubewahren, bevor sie überschrieben werden, ist, sie zeitgerecht herunterzuladen.
Als Lenker geben Sie das Symbol des Landes; wo sie sich gerade befinden, in Spanien zusätzlich die Region am Beginn und am Ende des Tages ein. (VO (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 (5a)
Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug befindet und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, so muss er mittels manueller Eingabevorrichtung „andere Arbeiten“, die „Bereitschaftszeit“ und Arbeitsunterbrechungen sowie die Tagesruhezeiten, eintragen. (VO (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 (2) und (3) b-d)
Andere Informationen werden automatisch auf der Fahrerkarte aufgezeichnet. Das digitale Kontrollgerät übernimmt die Informationen von der Fahrerkarte, nachdem sie diese in das digitale Kontrollgerät eingesteckt haben. Umgekehrt werden die Informationen bezüglich des Fahrzeuges vom digitalen Kontrollgerät auf der Fahrerkarte gespeichert. Der Kilometerstand wird über das digitale Kontrollgerät automatisch kopiert.
Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug befindet und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, so muss er mittels manueller Eingabevorrichtung „andere Arbeiten“, die „Bereitschaftszeit“ und Arbeitsunterbrechungen sowie die Tagesruhezeiten, eintragen. (VO (EWG) Nr. 3821/85, Art. 15 (2) und (3) b-d)
Andere Informationen werden automatisch auf der Fahrerkarte aufgezeichnet. Das digitale Kontrollgerät übernimmt die Informationen von der Fahrerkarte, nachdem sie diese in das digitale Kontrollgerät eingesteckt haben. Umgekehrt werden die Informationen bezüglich des Fahrzeuges vom digitalen Kontrollgerät auf der Fahrerkarte gespeichert. Der Kilometerstand wird über das digitale Kontrollgerät automatisch kopiert.
Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und außerhalb des Fahrzeuges weiterarbeitet, so muss er bei analogem Kontrollgerät die „Bereitschaftszeit“ und die „sonstigen Arbeiten“ von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eintragen. Bei digitalem Kontrollgerät muss er diese Eintragungen mittels manueller Symbolumstellung tätigen oder diese händisch nachtragen.
Allgemein durch Drücken eines Knopfes bis die korrekte Einstellung/Aufzeichnungsart auf der Anzeige erscheint. Dieser Vorgang kann jedoch zwischen den einzelnen Kontrollgeräten, Herstellern und Typen unterschiedlich sein.
Kann die Betriebsart zu einem späteren Zeitpunkt gewechselt werden und die Tätigkeit nachträglich korrigiert werden
Nein, alle Änderungen der Betriebsart sind Echt-Zeit-Daten und MÜSSEN zu der Zeit vorgenommen werden, zu der die Tätigkeit geändert wird.
Die Funktion Zeiteinstellung ermöglicht im Abstand von mindestens 7 Tagen eine Anpassung der aktuellen Uhrzeit um höchstens 1 Minute. Die interne Uhr wird permanent nach UTC (Coordinated Universal Time) Zeit gestellt. Es ist jedoch möglich, die angezeigte Uhrzeit in die lokale Uhrzeit in sichtbaren Halbstundenschritten umzuändern (Betriebsanleitung).
Sie können die Zeiten entweder an der Anzeige des digitalen Kontrollgerätes oder auf einem Ausdruck oder durch Herunterladen der Daten von der Fahrerkarte ersehen.
Wenn das Fahrzeug nicht verfügbar war, sind Ihre Anfangszeit und Ihre verschiedenen Aktivitäten – Arbeit/Bereitschaft/Pause/Ruhe manuell einzutragen, bevor Sie zu lenken beginnen.
Mittels manueller Umstellung am Kontrollgerät selbst kann Beginn und Ende der Ruhezeit eingegeben werden. Die gesetzlichen Regelungen zur Inanspruchnahme dieser Ruhezeit gemäß Art. 9 der VO (EWG) 561/2006 bleiben unverändert.
Sie können die bisher gefahrene Zeitdauer auf der Anzeige oder auf einem Ausdruck nachlesen. Sie erhalten eine akustische Warnung 15 Minuten vor dem Zeitpunkt der Überschreitung einer ununterbrochenen Fahrt von 4½ Stunden.
Wie geht man vor, wenn mit unterschiedlichen Kontrollgeräten (analog und digital) am selben Tag gefahren wird?
Sie müssen alle entsprechenden Aufzeichnungen bereitstellen und im Fahrzeug
mithaben. Der eine Teil des Tages wird auf den Schaublättern und der andere Teil des Tages auf der Fahrerkarte aufgezeichnet. Weiters haben sie immer die Verpflichtung die jeweiligen Aufzeichnung der letzten 28 Tage (Schaublätter, Ausdrucke bei Verlust/Diebstahl/Defekt der Fahrerkarte, Fahrerkarte) mitzuführen.
mithaben. Der eine Teil des Tages wird auf den Schaublättern und der andere Teil des Tages auf der Fahrerkarte aufgezeichnet. Weiters haben sie immer die Verpflichtung die jeweiligen Aufzeichnung der letzten 28 Tage (Schaublätter, Ausdrucke bei Verlust/Diebstahl/Defekt der Fahrerkarte, Fahrerkarte) mitzuführen.
Ja. Das digitale Kontrollgerät speichert die Geschwindigkeit für die letzten 24 Lenkstunden in Sekundenschritten
Einen Drucker gibt es, um jederzeit einen Ausdruck der Daten zum Zweck der Kontrolle zu ermöglichen. Wenn Ihre Fahrerkarte verloren geht, gestohlen wird oder defekt bzw. ungültig ist, müssen Sie täglich einen Ausdruck (erlaubt in einem Zeitraum von 15 Kalendertagen) als Aufzeichnung Ihrer Aktivitäten durchführen.
Sie können Ihre Zeiten zu jeder Zeit ausdrucken, achten Sie darauf, dass Sie genügend Druckerpapier mit haben.
Der Fahrer hat dafür zu sorgen, dass ausreichend Papier mitgeführt wird . Dem Arbeitgeber obliegt, dass geeignetes Druckpapier zur Verfügung steht
Wer ist dafür verantwortlich, den Lenker auf die Funktionalität des digitalen Kontrollgerätes einzuschulen?
Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte hat der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung stellen.
Eine komplette Kalibrierung durch den Fahrzeughersteller ist bei digitalen Kontrollgeräten nicht möglich, da für die Kalibrierung die Eingabe des amtlichen Kennzeichens benötigt wird, welches während der Herstellung des Fahrzeuges noch nicht bekannt ist.
Als Anbieter von Downloadkeys bzw. eines Kartenlesegerätes erhalten Sie alles nötigen Zubehör in unserem shop
Sie können die Fahrerkarte auch über das digitale Kontrollgerät mittels Downloadkey auslesen. Sie lassen die Fahrerkarte im digitalen Kontrollgerät gesteckt, stecken die Unternehmerkarte in den 2. Schlitz und zusätzlich den Downloadkey in das digitale Kontrollgerät. Bei diesem Vorgang wird sowohl der Massenspeicher als auch die Fahrerkarte auf dem Downloadkey gespeichert. Ein Kartenlesegerät ist daher nicht unbedingt erforderlich, ist aber komfortabler und schneller beim auslesen.



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