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Aufwendungsersatz für Fahrerkarten im Güterverkehr


Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Aufwendungsersatzanspruch. Dieser folgt insbesondere nicht aus § 670 BGB. Der Arbeitnehmer hat ein eigenes Interesse an der Verwendung der Fahrerkarte.

BAG, Mitteilung vom 16. 10. 2007 - 73/ 07 (Lexetius.com/2007,2893)

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Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 561/ 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sind ab dem 1. Mai 2006 für neu zugelassene LKW ab 3, 5 t zulässigen Gesamtgewichts anstelle der bisherigen analogen Kontrollgeräte digitale Tachografen vorgeschrieben. Für den Betrieb der digitalen Tachografen benötigt jeder Fahrer eine Fahrerkarte. Diese enthält einen Chip mit den persönlichen Daten des Fahrers. Ihre Nutzung ist nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden.

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Der Kläger ist seit 1988 als Kraftfahrer bei dem beklagten Transportunternehmen beschäftigt. Für seine Fahrerkarte hat er eine Gebühr von 38, 00 Euro sowie weitere 20, 00 Euro für die erforderliche Meldebescheinigung und für ein Lichtbild aufgewendet. Er macht gegenüber der Beklagten die Erstattung geltend.

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Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Aufwendungsersatzanspruch. Dieser folgt insbesondere nicht aus § 670 BGB. Der Arbeitnehmer hat ein eigenes Interesse an der Verwendung der Fahrerkarte. Sie wird für ihn persönlich ausgestellt und ermöglicht ihm das Führen von LKW ab 3, 5 t zulässigen Gesamtgewichts. Die Nutzung der Fahrerkarte ist nicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis beschränkt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt fünf Jahre.


BAG, Urteil vom 16. 10. 2007 - 9 AZR 170/ 07; LAG Düsseldorf 

 

Geschrieben von: Logistik Line GmbH am 22.10.2007

 

 


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