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Meldungen
Freitag, 1. Mai 2009
Sehr geehrte  Kunden und Interesenten,
mit diesem Beitrag möchten wir Sie über die Fördermittel für Aus- und Weiterbildungen Ihrer Mitarbeiter Informieren.
Das Bundesamt für Güterverkehr hat auf Ihrer Website veröffentlicht, dass die Förderanträge für 2009 bis zum 30. Juni 2009 eingereicht werden können!

 
Sonntag, 8. Februar 2009
Eine Nichtvorlage von Tätigkeitsnachweisen und das Fahren mit einem falsch bedienten DTCO
können laut Frau Heesing vom BAG für Unternehmer zu Geldbußen von bis zu 500 Euro pro
Arbeitsschicht und bis zu 15.000 Euro bzw. f
 
Samstag, 26. Juli 2008
Für Sie als Fahrer steht sicher an erster Stelle, dass Sie den digitalen Tachographen korrekt bedienen können. Fragen wie »Wie stelle ich sicher, dass zwischen dem Entnehmen meiner Fahrerkarte und dem nächsten Stecken keine Arbeitszeit auf der Karte gespeichert wird« oder »Was muss ich tun, wenn meine Fahrerkarte nicht mehr funktioniert oder gestohlen wurde« sollten für Sie nicht mehr offen sein. Wenn Sie das Gefühl haben, noch nicht richtig im Thema zu sein wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber (dieser muss sicherstellen, dass seine Fahrer mit dem digitalen Tachographen umgehen können).

In unserem shop finden Sie auch die Broschüren "Fahreranweisung Digitales Kontrollgerät" und "Fahreranweisung Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr", welche Ihnen viele Antworten auf Ihre Fragen geben.
 

Unternehmer/ Disponenten müssen in erster Linie sicherstellen, dass die Daten der digitalen Tachographen und der Fahrerkarten vollständig, lückenlos archiviert werden. Damit ist der Job bei angestellten Fahrern jedoch noch lange nicht erledigt. Zusätzlich zur Archivierung der Daten müssen diese ausgewertet werden. Es muss geprüft werden, ob die Fahrer sich an die Lenk- und Ruhezeiten, sowie die Arbeitszeitrichtlinie halten. Werden hier Verstöße festgestellt wird von der Verordnung verlangt, dass vom Unternehmen Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Auch selbstfahrende Unternehmer stehen vor der besonderen Herausforderung, sich mit mehr Dingen beschäftigen zu müssen, als es beispielsweise angestellte Fahrer müssen. Nicht nur mit der Bedienung des digitalen Tachographen müssen Sie sich auskennen, sondern auch die Daten des Massenspeichers und Ihrer Fahrerkarte herunterladen und archivieren. Von Auswertungen sind Sie sicherlich weniger betroffen, da Sie ja als Unternehmer für sich selbst verantwortlich sind. Sobald Sie jedoch einen angestellten Fahrer beschäftigen müssen Sie überprüfen, ob dieser sich an die Sozialvorschriften hält!

Bei der Archivierungsdauer für die Daten des digitalen Tachographen ist übrigens zu beachten, dass sie in verschiedenen Fällen länger als die in der Verordnung genannten 12 Monate sein kann. Dienen die Daten als Nachweise bzgl. des Abeitszeitgesetzes, des Abgabengesetzes oder als lohnrelevante Nachweise, so wird die Aufbewahrungsfrist gemäß dieser Gesetze erhöht.

 
Mittwoch, 23. Juli 2008
Um die gesetzlichen Bestimmungen zur Lenk- und Ruhezeit im gesamten EU-Raum effektiv zu überwachen, ist der Digitale Tachograph zur Pflicht geworden.
 
Montag, 22. Oktober 2007
Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Aufwendungsersatzanspruch. Dieser folgt insbesondere nicht aus § 670 BGB. Der Arbeitnehmer hat ein eigenes Interesse an der Verwendung der Fahrerkarte.
 

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